1. Allgemeiner Teil: Vertragsübergreifende Bestimmungen

§1 Geltungsbereich und Änderungen der Bedingungen

Ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für das jeweilige Vertragsverhältnis der avency GmbH (im Folgenden „avency“ genannt) und dem Vertragspartner (im Folgenden „Kunde“ genannt). Sie gelten, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.

2. avency ist jederzeit berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern oder zu ergänzen. Der Kunde hat das Recht, einer solchen Änderung zu widersprechen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Änderung wirksam. avency weist ihre Kunden schriftlich oder durch E-Mail bei Beginn der Frist darauf hin, dass die Änderungsmitteilung als akzeptiert gilt, wenn der Kunde ihr nicht binnen vier Wochen widerspricht.

3. avency behält sich vor, ihre Allgemeinen Geschäftsbestimmungen für Telekommunikationsdienstleistungen abweichend von Absatz 3 gemäß Telekommunikationskundenschutzverordnung in Verbindung mit § 305 a Nr. 2b BGB zu ändern.

4. avency ist berechtigt, schuldbefreiend sämtliche Rechte und Pflichten aus Dauerschuldverhältnissen für die Zeit nach Ende ihrer vertraglichen Mindestvertragslaufzeit auf verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz zu übertragen (Wechsel des Vertragspartners). avency kündigt den Wechsel des Vertragspartners mindestens 2 Monate vor Wirksamwerden des Wechsels an. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen – jedoch nicht vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit. Die Kündigung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Wechsel des Vertragspartners wirksam wird, falls der Vertrag nicht früher endet.

 

§2 VERTRAGSGEGENSTAND UND -VORAUSSETZUNGEN

1. avency schuldet die Leistungen des besonderen Teils dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein oder in Kombination zu dem zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses branchenüblichen Stand der Technik. avency ist nicht verpflichtet, unentgeltlich ohne Abschluss von Wartungs- und Pflegeverträgen die Nutzungsmöglichkeiten des Kunden entsprechend der technischen Entwicklung auszuweiten.

2. Als Kunden werden nur unbeschränkt geschäftsfähige Personen oder rechtsfähige juristische Personen akzeptiert, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

 

§3 ANGEBOTE UND ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGS, SCHUFA-AUSKÜNFTE

1. Alle Angebote von avency sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung von avency. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3. Der Vertragsschluss setzt einen korrekt ausgefüllten und rechtsgültig unterschriebenen Auftrag von avency voraus.

4. Der Vertrag kommt zustande, wenn dieser Auftrag bei avency eingeht, wenn nicht vorher oder zeitgleich ein Widerruf eingeht.

5. avency behält sich vor, den Auftrag, der ein Angebot auf Abschluss des Vertrags darstellt, abzulehnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen. avency ist daher berechtigt, bei der für den Wohnsitz bzw. Firmensitz des Kunden zuständigen SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung), bei der Creditreform oder vergleichbaren Auskunfteien Auskünfte einzuholen. avency ist ferner berechtigt, den genannten Auskunfteien Daten des Kunden aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z. B. beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung, erlassener Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) zu übermitteln. Soweit während der Dauer des Vertragsverhältnisses solche Daten aus anderen Vertragsverhältnissen anfallen, kann avency ebenfalls Auskunft einholen.

 

§4 PREISE

1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, hält sich avency an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

2. Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes schriftlich vereinbart, ab Lager Ostbevern, ohne Transportversicherung, Verpackung und Installation.

 

§5 LIEFERUNGS- UND LEISTUNGSZEIT

1. Liefertermine und -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Vorzeitige Lieferung bleibt avency nach Ankündigung der Lieferung vorbehalten.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager von avency oder eines Lieferanten, der unmittelbar an den Kunden ausliefert, verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung oder behördlichen Auflagen oder Anordnungen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Beherrschungsvermögens von avency liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Lieferung des zu liefernden Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei der Zulieferung eintreten. avency ist grundsätzlich zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, die der Kunde nicht zurückweisen darf.

3. Gerät avency in Verzug, muss der Kunde eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung der Lieferung setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist im Sinne des Satzes 1 ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

4. Ist zwischen avency und dem Kunden vereinbart, dass die Installation durch avency erfolgt, dann ist die Installation als durchgeführt anzusehen, wenn die gelieferten Produkte gemäß der Spezifikationen und zusammen mit den entsprechenden Übertragungsmedien arbeiten. Der Kunde wird unter diesen Voraussetzungen die Abnahme erklären.

5. Sind die Übertragungsmedien oder ein vom Kunde zu stellendes Terminal oder eine Zentraleinheit zu dem angegebenem Installationsdatum nicht geschaltet, verfügbar oder betriebsbereit, so gilt die Installation am Tage der Lieferung der Produkte als durchgeführt.

 

§6 GEFAHRÜBERGANG

1. Die Gefahr geht bei Lieferungen auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von avency verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden von avency unmöglich wird oder sich der Kunde in Annahmeverzug befindet, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

2. Im Übrigen geht die Gefahr bei Abnahme der Installation oder der Montage über.

 

§7 LEISTUNGSSTÖRUNGEN, GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

1. avency gewährleistet, dass eigene Produkte frei von Fabrikations-, Material-, Sach- oder Rechtsmängeln sind. Eine Garantie wird nicht übernommen. Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen oder sonstige Umschreibungen eigener Produkte werden Vertragsinhalt, stellen aber, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, keine Eigenschaftszusicherung dar. Ohne schriftliche Zustimmung von avency werden im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder in dessen Vorfeld mitgeteilte Vorstellungen des Kunden nicht Vertragsgegenstand. avency übernimmt ebenfalls die Gewährleistung für vertraglich vereinbarte Installationen oder Montagen, die von avency oder durch von avency beauftragte Dritte durchgeführt werden. Gleiches gilt für Installations- oder Montageanleitungen. Bei unerheblichen Mängeln ist das Rücktrittsrecht und das Recht, Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu fordern, ausgeschlossen.

2. avency übernimmt für nicht selbst hergestellte Produkte weder ein Beschaffungsrisiko noch eine Garantie. Für den Fall, dass die Mangelfreiheit vom Beschaffungsrisiko erfasst werden sollte, ist eine analoge Anwendung des § 122 BGB bei unbehebbaren Sachmängeln ausgeschlossen. Absatz 1 gilt im Übrigen für fremde Produkte entsprechend.

3. avency leistet durch Beseitigung des Mangels oder durch Nachlieferung Gewähr. Für die Nachlieferung gilt § 2 Absatz 1 entsprechend. Ist der Zutritt oder der Zugriff zu Räumlichkeiten oder Anlagen des Kunden erforderlich, ist der Kunde verpflichtet, den Zutritt oder den Zugriff zu gestatten. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung entfällt jegliche Gewährleistung. Falls eine sofortige Störungsbeseitigung durch einen Technikereinsatz vor Ort gewünscht wird, muss der Kunde die Arbeitszeit und die Reisekosten zu den Standardsätzen von avency bezahlen. Erhöhte Aufwendungen bei der Nachlieferung, die dadurch entstehen, dass die verkauften Produkte an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung verbracht werden, werden vom Kunden getragen, es sei denn, das Verbringen gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Produkts.

4. Werden Betriebs- oder Wartungs- bzw. Pflegeanleitungen oder -anweisungen nicht befolgt, Änderungen an Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

5. avency übernimmt keine Gewährleistung für ein fehlerfreies Zusammenarbeiten seiner oder fremder Produkte mit Produkten, die der Kunde von anderen Anbietern erworben hat.

6. Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm bekannten öffentlichen Äußerungen über eigene und fremde Produkte von Seiten Dritter, insbesondere des Herstellers oder Quasiherstellers, des Generalimporteurs oder Importeurs, des Alleinvertriebshändlers oder Vertragshändlers, des Handelsvertreters oder sonstiger Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor Vertragsschluss zu offenbaren. Das gilt auch für dem Kunden bekannte öffentliche Äußerungen von Dritten im Ausland. Mit seiner Unterschrift erklärt der Kunde, dass ihm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur die im Vertrag niedergeschriebenen öffentlichen Äußerungen Dritter bekannt waren.

7. avency hat das Recht, öffentliche Äußerungen, die zu Fehlvorstellungen beim Kunden über die tatsächlichen Eigenschaften des Produkts geführt haben, vor Vertragsschluss durch fachliche Richtigstellung zu korrigieren.

8. Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr. Sie beginnt mit der Ablieferung des Produkts oder im Falle von Installationen oder Montagen durch avency oder durch von avency beauftragte Dritte mit der Abnahme. Für offensichtliche Mängel der Lieferung tritt avency nur ein, wenn sie vom Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Produkte am Bestimmungsort schriftlich erhoben werden. Nicht offensichtliche Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden, sind unverzüglich nach der Entdeckung unter sofortiger Einstellung der Bearbeitung, spätestens aber 1 Jahr nach Beginn der Gewährleistungsfrist zu rügen. Mängelrügen berechtigen vor endgültiger Anerkennung nicht zur Zurückbehaltung der zugehörigen Rechnungsbeträge.

9. Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Produkt selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf Eigenschaftszusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von sämtlichen Mangel- oder Mangelfolgeschäden absichern sollte.

10. avency haftet gegenüber dem Kunden für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlung oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Pflichten von avency beruhen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

11. Bei einem Verzug im Sinne des § 5 ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden aus dem Verzuge begrenzt, es sei denn, der Verzug ist vorsätzlich oder grob fahrlässig durch avency oder ihrer Erfüllungsgehilfen herbeigeführt worden. Der vertragstypische vorhersehbare Schaden hat für jede vollendete Woche des Verzuges einen Wert in Höhe von ½ % des Rechnungswertes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzuge betroffenen Lieferung oder Leistung. Die Schadensersatzverpflichtung setzt im Übrigen die Erfüllung der Vertragspflicht des Käufers voraus.

12. Für Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruhen, haftet avency ebenfalls nur in Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens.

13. avency haftet nicht für Vermögensschäden, die in den ersten 24 Stunden einer Unterbrechung oder schwerwiegenden Störung der Netzwerkverbindung entstehen. Für sonstige Betriebsausfallschäden haftet avency nur nach den zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 280 Absätze 1,2, 286 BGB.

14. Für Datenverluste aufgrund fehlerhafter eigener Software haftet avency bei leichter Fahrlässigkeit nur dann, wenn der Kunde durch die Erstellung von Sicherungskopien oder auf sonstige geeignete Weise sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Die Haftung ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt. Für Datenverluste aufgrund fehlerhafter fremder Software, die von avency installiert oder verkauft wurde, haftet avency in Höhe des sich aus dem Produkthaftungsgesetz unmittelbar gegen den Hersteller selbst ergebenen Anspruchs, welcher bei Eintritt des zur Gewährleistung führenden Ereignisses avency schon jetzt zur Geltendmachung im eigenen Namen abgetreten wird.

15. Im Übrigen ist die Haftung von avency ausgeschlossen. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt.

16. avency behält sich eine zeitweilige Beschränkung seiner vertraglichen Verpflichtungen aus Gründen höherer Gewalt, einschließlich Streiks oder Aussperrung oder behördlicher Auflagen oder Anordnungen, sowie bei technischen Änderungen an den Anlagen von avency (z. B. Verbesserung des Netzes, Änderungen der Standorte der Anlagen, Anbindungen der Stationen an das öffentliche Leitungsnetz usw.) oder wegen sonstiger Maßnahmen (z. B. Wartungsarbeiten, Reparaturen usw.), die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Übertragungsweges erforderlich sind, vor. avency wird den Kunden, soweit dies den Umständen nach möglich und zumutbar ist, unverzüglich über den Eintritt eines solchen Ereignisses informieren. Das gleiche gilt, wenn die Gründe bei Partnern von avency auftreten, derer sich avency zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtung bedient.

17. Absatz 16 gilt entsprechend bei Angriffen auf die Systeme der avency durch Hacker oder Viren.

 

§8 SCHADENSMINIMIERUNGSVERPFLICHTUNG DES KUNDEN

1. Der Kunde hat vor der Installation von Software eine Sicherungskopie seines gesamten Datenbestandes zu erstellen. Bei Installationen durch avency selbst oder durch avency beauftragte Dritte, ist avency oder der Dritte berechtigt, diese Sicherungskopie zu Wiederherstellungszwecken für die Fälle eines Datenverlustes zu erstellen.

2. Der Kunde ist ferner verpflichtet, in den ersten sechs Monaten nach Installation regelmäßig Sicherungskopien seines gesamten Datenbestandes zu erstellen, um eine Wiederherstellung bei Datenverlusten zu ermöglichen, und diese auf Verlangen von avency zum Zwecke der Wiederherstellung zu übergeben. Regelmäßig ist das Erstellen von Sicherungskopien, das den Anforderungen einer fachgerechten und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung entspricht. Bei Abschluss von Softwarepflegeverträgen ist avency berechtigt, diese Sicherungskopien ebenfalls zu erstellen.

3. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtungen haftet avency nicht für Datenverluste.

 

§9 ABTRETUNGS-, VERPFÄNDUNGS- UND AUFRECHNUNGSVERBOT

1. Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

2. Die Abtretung und die Verpfändung von Forderungen aus diesem Vertrag durch den Kunden ist ausgeschlossen. Sollte der Kunde die Forderungen dennoch abtreten oder verpfänden, so ist avency berechtigt, mit befreiender Wirkung an den Kunden zu leisten. Weder der Kunde noch der Dritte sind berechtigt, die Leistung an sie gemeinschaftlich oder Hinterlegung zu verlangen. avency ist dagegen jederzeit berechtigt, die Hinterlegung nach den allgemeinen Vorschriften zu veranlassen. Der Dritte ist nicht zur Einziehung der Forderung, insbesondere zur Zwangsvollstreckung in die Forderung berechtigt. avency kann eine Kündigung dieses Vertrages gegenüber dem Kunden oder dem Dritten erklären. Der Dritte ist indessen nicht zur Kündigung berechtigt.

 

§10 PFLICHTEN DES KUNDEN

1. Der Kunde hat die vereinbarten Preise entsprechend des Vertrages fristgerecht zu zahlen. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde avency die entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat.

2. Der Kunde hat Änderungen der Anschrift avency schriftlich mitzuteilen.

 

§11 PREISÄNDERUNGEN, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Es gelten, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die für die gewählte Leistung auf Basis der dazugehörigen Leistungsbeschreibung/Preisliste gültigen Entgelte nach Maßgabe des § 4.

2. avency ist berechtigt, das Entgelt für die Leistungen zu ändern. avency wird eine Änderung der Entgelte dem Kunden per E-Mail mitteilen. Eine Benachrichtigung kann auch schriftlich erfolgen. Gleichzeitig wird avency Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass das geänderte Entgelt dann gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich dem geänderten Entgelt widerspricht. Das Vertragsverhältnis wird dann zu den geänderten Entgelten fortgesetzt.

3. Widerspricht der Kunde rechtzeitig, haben beide Parteien das Recht, dieses Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen.

4. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sind die Rechnungen von avency 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Danach kommt der Kunde automatisch in Verzug. avency ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist avency berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Bei erteilter Einzugsermächtigung muss für ausreichende Deckung gesorgt sein.

5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn avency über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und nicht innerhalb der gesetzlichen Frist hiergegen protestiert wurde.

6. Gerät der Kunde in Verzug, so ist avency berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basissatz der Europäischen Zentralbank zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann höher anzusetzen, wenn die avency höhere Belastungen nachweist.

7. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn avency andere Umstände bekannt werden, die die Solvenz des Kunden in Frage stellen, so ist avency berechtigt, die gesamte Restschuld sofort zu verlangen, auch wenn avency Schecks angenommen hat. avency ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

 

§12 SCHUTZRECHTE

1. Der Kunde verpflichtet sich, bei Weiterverarbeitung oder Veräußerung keine fremden Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen, usw.) zu verletzen.

2. avency setzt ferner voraus, dass Kunden jegliches geltendes Recht, insbesondere strafrechtliche Vorschriften beachten. Zuwiderhandlungen führen zu einer sofortigen Anzeige durch avency. Der Fall eines Verstoßes gegen strafrechtliche Vorschriften stellt einen sofortigen Kündigungsgrund für sämtliche Vertragsverhältnisse dar.

 

§13 EIGENTUMSVORBEHALT

1. avency ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung zurückzubehalten, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen aus den Verträgen aus der Geschäftsbeziehung nicht nachkommt. Weitergehende Rechte von avency werden hierdurch nicht ausgeschlossen.

2. Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von avency. Verarbeitungen oder Umbildungen erfolgen stets für avency als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)Eigentum von avency durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf avency übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum von avency unentgeltlich. Ware, an der avency (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung gilt § 9 Absatz 2. Der Kunde ist berechtigt, die Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, wenn ihr realisierbarer Wert 20% der zu sichernden Forderungen übersteigt. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an avency ab. avency ermächtigt ihn widerruflich, die an avency abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

4. Der Kunde wird die Vorbehaltsware pfleglich behandeln, instand halten und avency bei Pfändungen, Beschlagnahme, Beschädigung oder Abhandenkommen der Vorbehaltsware unverzüglich unterrichten.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist avency berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch avency liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

6. avency ist berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser-, und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

§14 LEISTUNGSÄNDERUNGEN

1. avency ist berechtigt, einzelne Leistungsmerkmale zu ändern. avency wird eine Änderung der Leistungen dem Kunden per E-Mail mitteilen. Eine Benachrichtigung kann auch schriftlich erfolgen. Gleichzeitig wird avency den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass das geänderte Vertragsverhältnis dann gilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich dem geänderten Vertrag widerspricht. Das Vertragsverhältnis wird dann zu den geänderten Leistungsmerkmalen fortgesetzt. Das gleiche gilt für das Recht, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; avency ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

2. Widerspricht der Kunde rechtzeitig, haben beide Parteien das Recht, dieses Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen.

 

§15 BEANSTANDUNGEN/EINWENDUNGEN

1. Beanstandungen gegen die in Rechnung gestellten Preise oder Leistungen von avency müssen schriftlich und möglichst umgehend nach Rechnungszugang, spätestens jedoch acht Wochen nach Rechnungsdatum erhoben werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Die Unterlassung rechtzeitiger Beanstandungen gilt als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei Beanstandungen nach Fristablauf bleiben unberührt. Weitere Details ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung/Preisliste.

 

§16 VERZUG, SPERRE/KÜNDIGUNG

1. Wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der das monatliche Grundentgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug kommt, ist avency, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, berechtigt, den Zugang zu den vertraglich vereinbarten Diensten auf Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen und avency ist berechtigt, das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

2. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt avency vorbehalten.

3. Gerät avency mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach der Telekommunikationskundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn avency eine von ihm gesetzte angemessene Nachfrist aus Gründen nicht einhält, welche avency zu vertreten hat.

 

§17 DAUERSCHULDVERHÄLTNISSE UND AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG

1. Grundsätzlich sind Dauerschuldverhältnisse, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, in ihrer Laufzeit unbefristet. Der Vertrag mit unbefristeter Laufzeit kann von jeder Vertragspartei zum Ende eines Kalendermonats mit 4 Wochen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Verträge mit befristeten Laufzeiten münden, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nach der Beendigung der Laufzeit in eine unbefristete Laufzeit, sofern sie nicht mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der Laufzeit schriftlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt danach 4 Wochen zum Ende eines Kalendermonats. Eine Kündigung hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen.

2. Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist.

 

§18 DATENSCHUTZ

1. Die im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss erhobenen Daten und die mit der Vermittlung des Vertragsverhältnisses anfallenden Daten werden gemäß den Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung erhoben, verarbeitet und genutzt. Die Daten werden ausschließlich soweit erhoben, verarbeitet und genutzt, wie es der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses oder des vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses entspricht. Sie werden nicht an außenstehende Dritte, die nicht verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz sind, weitergegeben.

 

§19 BEWEISVEREINBARUNGEN

1. Der Kunde hat die Sicherungskopien im Sinne des § 8 Absatz 1 für die Dauer des Vertrages aufzubewahren und avency auch für Beweiszwecke im Falle gerichtlicher Auseinandersetzungen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für die Sicherungskopien innerhalb der ersten sechs Monate gemäß des § 8 Absatz 2.

2. Es wird vereinbart, dass diese Sicherungskopien als Beweismittel dienen können.

 

§20 GERICHTSSTAND UND LADUNGSFÄHIGE ANSCHRIFT

1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen avency und Kaufleuten oder Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland mittelbar und unmittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Münster.

2. Die ladungsfähige Anschrift lautet: avency GmbH, Telgter Straße 12, 48346 Ostbevern.

 

§21 ANWENDBARES RECHT, TEILNICHTIGKEIT, VERTRAGSLÜCKEN, SCHRIFTFORMERFORDERNIS

1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen avency und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung und dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht.

3. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für Vertragslücken.

4. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform und der rechtsgültigen Unterschrift von avency.

 

2. Besonderer Teil: Besondere Vertragsarten

§22 FIREWALL-VERTRÄGE

1. Die Überlassung von Softwareprogrammen erfolgt gemäß den Lizenzbedingungen der jeweiligen Lizenzgeber. Der Leistungsumfang der Software ergibt sich aus den Lizenzbedingungen der Lizenzgeber sowie den Leistungsbeschreibungen und sonstigen Benutzerhinweisen, die in den entsprechenden Benutzerhandbüchern abgedruckt sind. Dies gilt insbesondere auch für die Anwendungseinschränkungen.

2. § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend.

3. Abweichend von § 11 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie § 11 Absatz 3 und § 17 hat der Kunde im Falle einer Erhöhung des Softwarepflegepreises, die frühestens 12 Kalendermonate nach Vertragsbeginn erfolgen kann, das Recht, den Softwarepflegevertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Monats, der dem Monat, für den der erhöhte Softwarepflegepreis erstmals fällig wird, vorausgeht, zu kündigen.

 

§23 VERBRAUCHERVERTRÄGE

1. Der Kunde, der ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, hat nach Vertragsschluss noch ein Rückgaberecht, wenn der Vertrag mit einem solchen Kunden ausschließlich über Fernkommunkationsmittel geschlossen wurde. Es erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss (§ 355 Absatz 3 BGB). avency wird den Kunden nochmals in einer Belehrung darauf aufmerksam machen.

2. avency behält sich vor, erst nach Ablauf der Rückgabefrist den Vertrag zu erfüllen. Mit Zustimmung des Kunden in Kenntnis dieser Bestimmung leistet avency sofort.

3. Die Bestimmungen des allgemeinen Teils gelten mit Ausnahme des § 7 Absatz 3 Sätze 4 bis 6, Absatz 8 Sätze 1,3 bis 5, § 8 Absatz 2, § 11 Absatz 6 Satz 1 und § 19 und § 20. Insoweit gelten die allgemeinen Bestimmungen.

4. Preise in Privatkundenverträgen enthalten abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer.

 

§24 INTERNETZUGANG, WEB-, SERVER- UND EQUIPMENTHOSTING, DOMAINS UND E-MAILS

1. Der Aktivierungsprozess durch avency soll bei Einzelplatzinternetzugangsverträgen 5 aufeinanderfolgende Werktage nicht überschreiten. Die sonstigen Lieferzeiten betragen standardmäßig

  • 1 Woche 
    bei der Einrichtung von E-Mail-Adressen und Kurzzeitmessenetzwerkzugängen
  • 2 Wochen
    bei Domainanträgen, CNO-Domainregistrierungen, Server-, Web- und Equipmenthosting sowie E-Mail-Weiterleitung
  • 3-4 Wochen
    bei Einzelplatzinternetzugängen inkl. Domain, Providerwechselaufträgen und Netzwerksinternetzugängen
  • 4 Wochen
    bei Videohosting und DSL
  • 6 Wochen 
    bei der Bereitstellung von Standleitungen, deren Lieferzeit sich aufgrund lokaler technischer Gegebenheiten (Ausbau der vorhandenen DTAG-TK-Infrastruktur) verlängern kann.

Die Lieferzeiten der Nummern b) und c) können bei entsprechender Vorbereitung durch den Kunden wesentlich kürzer ausfallen. Die Frist beginnt mit dem auf den Tag des Auftragseingangs folgenden Werktag.

2. Die Bereitstellung von Zugangsmöglichkeiten zu Internet-Diensten ist nur über Kollokationen von avency mit dem Teilnehmeranschlussnetz der Deutschen Telekom AG oder eines anderen Carriers möglich. Die DTAG oder ein anderer Carrier kann die Annahme des Kunden vollständig oder teilweise verweigern. Dies gilt insbesondere dann, wenn begründete Zweifel an der Bonität des Kunden bestehen. Sollte avency aufgrund einer Ablehnung des Kunden durch den Dritten die Erfüllung ihrer Pflichten unmöglich werden, haftet avency dem Kunden gegenüber nicht.

3. Der Kunde ist verpflichtet, die avency-Dienste sachgerecht und im Rahmen der geltenden Gesetze zu nutzen. Er ist insbesondere verpflichtet, bei 

  • Homepages
    1. die Impressumspflicht zu beachten. Das Impressum enthält u. a. die Postanschrift (Straße, Postleitzahl und Ort). Der Kunde erteilt daher die Genehmigung, das Impressum automatisch anhand von im System eingestellter Kundendaten für alle Abrufer sichtbar zu machen. Der Kunde bleibt aber ausschließlich selbst verpflichtet, die Impressumsangaben auf ihre Vereinbarkeit mit den geltenden Gesetzen zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen zu veranlassen.
    2. solche nicht zu erstellen, die Informationsangebote mit rechtswidrigen Inhalten enthalten oder auf solche verweisen. Hierzu zählen insbesondere Informationen und Darstellungen, die
      • zum Rassenhass aufstacheln oder grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt (§ 131 StGB),
      • den Krieg verherrlichen,
      • Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (§ 184 Absatz 3 StGB).
    3. deren Inhalte unter das Gesetz zum Schutz vor jugendgefährdenden Schriften fallen oder offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen, durch technische Vorkehrungen oder in sonstiger geeigneter Weise Vorsorge zu treffen, dass die Übermittlung an oder Kenntnisnahme durch nicht volljährige Nutzer ausgeschlossen ist.
    4. die nationalen und internationalen Urheberrechte zu beachten.
    5. deren Inhalte Leistungen oder Waren zum Gegenstand haben, für die nach den allgemeinen Gesetzen eine besondere Gewerbeerlaubnis notwendig ist, nur dann einzustellen, wenn der Nutzer im Besitz einer dafür gültigen Erlaubnis ist.
  • E-Mail-Diensten dafür Sorge zu tragen, dass durch die von dem Kunden oder einem Mitnutzer versandten E-Mails, insbesondere durch deren Inhalt, keinerlei Beeinträchtigungen für avency, andere Anbieter, Nutzer oder Netze entstehen. Als Beeinträchtigungen werden auch Beschwerden über das mehrfache Zusenden ungewollter E-Mails mit kommerziellem Charakter gewertet.
  • News Groups dafür Sorge zu tragen, dass durch die von ihm veröffentlichten News, weder durch deren Menge noch durch deren Inhalt, keinerlei Beeinträchtigungen für avency, andere Anbieter, Nutzer oder Netze entstehen. Als Beeinträchtigungen werden u.a. auch Beschwerden über das Veröffentlichen von News in dafür nicht vorgesehenen Bereichen gewertet. Als News Groups werden solche Groups definiert, die das Lesen und Versenden von öffentlichen Mitteilungen (im Folgenden „News“ genannt) zu bestimmten Themenbereichen ermöglichen. avency stellt Kunden und Mitbenutzern die Möglichkeit zur Verfügung, an avency eigenen News Groups und an allgemeinen News Groups, welche lediglich über die avency zum Abruf bereitgehalten werden, teilzunehmen. Teilnahme bedeutet die Möglichkeit, News lesen und schreiben zu können.

 

4. Bei Verstößen im Sinne des Absatz 3 a) ist avency berechtigt, den Dienst unverzüglich unter Ausschluss von eventuellen Schadensersatzansprüchen des Nutzers für die Dauer der Verletzung zu sperren und die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu informieren. Bei Verstößen im Sinne des Absatz 3 b) ist avency berechtigt, den Kunden und/oder Mitbenutzer für den Versand weiterer E-Mails zu sperren. Bei mehrfachen oder schweren Verstößen kann das Vertragsverhältnis mit dem Kunden nach schriftlicher Abmahnung durch avency gekündigt werden. Bei Verstößen im Sinne des Absatz 3 c) ist avency nach Abmahnung per E-Mail berechtigt, den jeweiligen Kunden und/oder Mitbenutzer für das Schreiben von News zu sperren. Bei mehrfachen oder schweren Verstößen kann das Vertragsverhältnis nach schriftlicher Abmahnung durch avency insgesamt gekündigt werden. Jeder Kunde ist verantwortlich für die Einhaltung der Pflichten im Sinne des Absatz 3. Er haftet bei Verletzungen gegenüber Dritten selbst und unmittelbar.

5. Bei der Registrierung, Verwaltung oder Anmeldung von Domains und E-Mail-Adressen, der Vergabe statischer IP-Adressen aus dem avency Pool und dem mail-relay-Service hat der Kunde die Bestimmungen der Domainvergabestellen (denic, internic, NSI etc.) einzuhalten. Diese erkennt der Kunde mit seiner Unterschrift an. Diese Bestimmungen können z. B. unter www.denic.de oder www.networksolutions.com/legal/service-agreement.html abgerufen werden. avency stellt sie dem Kunden aber auch auf Wunsch in gedruckter Form oder per E-Mail zur Verfügung.

6. avency leitet den Antrag unverzüglich im Auftrage des Kunden weiter und lässt für diesen die Domain eintragen, so dass der Kunde gemäß den Bestimmungen der Domainvergabestellen unmittelbar mit diesen einen Vertrag schließt. Der Kunde ermächtigt avency, im Namen des Kunden sämtliche für die Bereitstellung der Domain/E-Mail erforderlichen Erklärungen abzugeben. Für die Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen avency und dem Kunden stellt avency den Kunden von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber den Domainvergabestellen frei, sofern der Kunde den seinerseits avency geschuldeten Preis für die Domain zahlt. Die Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und avency lässt das Verhältnis zwischen dem Kunden und der Domainvergabestelle unberührt. Er ist aber ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, an die Domainvergabestelle deren jeweils gültigen Preise zu zahlen, sofern er dieses Vertragsverhältnis nicht auch kündigt. Die Entscheidung, ob ein Vertrag zwischen der Domainvergabestelle und dem Kunden zustande kommt, obliegt der Domainvergabestelle. Wird ein Vertragsschluss abgelehnt, haftet avency dem Kunden gegenüber nicht.

7. Der Kunde versichert auch gegenüber avency, dass seine Angaben zur Registrierung von Domains oder E-Mail Adressen richtig sind und er zur Nutzung der Domain berechtigt ist, insbesondere, dass die Domain keine Rechte Dritter verletzt und nicht gegen allgemeine Gesetze verstößt. avency kann aus technischen Gründen und solchen, die avency als Tochterunternehmen eines Mitglieds der denic hat, diese Berechtigung nicht überprüfen. Hat der Kunde keine(n) Wohnsitz/Niederlassung in Deutschland, benennt er einen in Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten als „admin-c“. Jeder „admin-c“ ist mit Zustellanschrift anzugeben.

8. Die Leistung von avency beschränkt sich auf die Registrierung, Anmeldung und Verwaltung der Domain/E-Mail und schafft ausschließlich die technischen Voraussetzungen, damit der Kunde die Domain/E-Mail benutzen kann.

9. Der Kunde prüft sofort nach Registrierung die Funktionsfähigkeit des Zugriffs im Internet und die unter https://www.denic.de/webwhois/ veröffentlichten Angaben und teilt der denic Änderungen hierzu jeweils unverzüglich mit. avency weist darauf hin, dass die denic unverzüglich als innerhalb von 5 Tagen definiert hat, indem sie avency verpflichtete, Änderungen bei von avency vermittelten Kunden innerhalb dieser Zeit anzuzeigen oder die Kosten der Recherchen der denic zu tragen. Die Kosten fallen auch dann an, wenn avency die Daten nach der Frist korrigiert. Diese Kosten wird avency dann an den Kunden weiterleiten, wenn dieser die verspätete Änderungsanzeige zu vertreten hat.

10. Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Namen und Anschriften des Domaininhabers sowie des administrativen und technischen Ansprechpartners und des Zonenverwalters, vom technischen Ansprechpartner und Zonenverwalter zudem die Telefon- und Telefaxnummer sowie die E-Mail-Adresse, im DENIC-Register (whois) veröffentlicht und im Rahmen des DENIC-Abfrageservices weitergegeben werden. Weitere Telefonnummern, Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen werden nur auf ausdrücklichen, schriftlich erklärten Wunsch des Kunden veröffentlicht und mitgeteilt.

11. Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit die Domain an avency zur Sicherung abtritt und schon jetzt gegenüber dem Domainverwalter die Freigabe erklärt und alle notwendigen Erklärungen abgibt, die zu einer Übertragung erforderlich sind. Unbeschadet davon bleibt avency berechtigt, einen dispute-Eintrag bei der denic e. G. vorzunehmen oder die Domain auf Kosten des Kunden zu pfänden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Übertragung der Domain ist der Beginn des Verzuges des Kunden mit seiner Zahlungsverpflichtung.

12. Eine direkte oder mittelbare Nutzung der avency Dienste durch Dritte ist nur nach ausdrücklicher, jederzeit widerruflicher Genehmigung von avency gestattet. Dies gilt nicht für eine Nutzung der Dienste durch im Geschäftsbetrieb des Kunden beschäftigte Personen oder für Personen, die mit dem Kunden in häuslicher Gemeinschaft leben. Der Zugang dieser Personen setzt jedoch deren schriftliche Autorisierung voraus. Es besteht keine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigung und auch aus einer einmal erteilten Genehmigung lässt sich eine solche nicht ableiten. Ist die Nutzung durch Dritte gestattet, hat der Kunde diese in seine Verpflichtungen aus diesem Vertrage einzuweisen und deren Einhaltung sicherzustellen. Der Kunde hat auch die Entgelte zu zahlen, die im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch befugte und unbefugte Nutzung durch Dritte entstehen, soweit er diese zu vertreten hat.

13. User-ID und Passwort werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Er hat diese sicher aufzubewahren und vor einem Zugriff von Dritten zu schützen. Bei einem Verdacht der unbefugten Benutzung der User-ID und des Passworts hat der Kunde die durch den vertragswidrigen Gebrauch der Daten entstandenen Kosten avency zu erstatten, es sei denn, er hat avency unverzüglich den Verlust mitgeteilt und avency aufgefordert, den Zugang zu sperren. Ab dem Zeitpunkt des Sperrungsverlangens muss der Kunde die danach entstandenen Kosten nicht mehr tragen. Die Kosten für das Einrichten eines neuen Zugangs hat der Kunde zu tragen.